Klüser & Ersfeld Tiefbau


Dienstanbieter
Klüser und Ersfeld Tiefbau GmbH
Rudolf-Diesel-Straße 10
51570 Windeck-Rosbach
Telefon: (0 22 92) 50 29
Telefax: (0 22 92) 56 01

eMail:
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Inhaber
Willi Ersfeld
Herbert Klüser
Michael Klüser

Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE 153 256 980

Rechtliche Informationen

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Urheberrechte

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klüser & Ersfeld Tiefbau GmbH

vertreten durch Herbert Klüser, Michael Klüser, Willi Ersfeld

Amtsgericht Siegburg HRB  7686, Ust.-ID Nr. DE 153 256 980

(Stand August 2017)

 

 1 Allgemeines

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden gültigen Fassung. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen. Ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(3) „Verbraucher“ im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, deren Zweck der Bestellung keiner gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Die Verwendung des Begriffs „Kunde“ in diesen AGB wird sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer verwendet.

 

2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) Die Darstellung unserer Leistungen und unseres Sortiments stellt kein verbindliches Angebot dar. Unsere Angebote, Prospekte, Preislisten und sonstige Unterlagen sind im Hinblick auf Preis, Menge, Lieferung und Verfügbarkeit freibleibend. Den Angeboten anliegende Darstellungen oder Erläuterungen sowie Angaben zu Leistungen und Produkten (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeit, Reichweite und technische Daten) stellen keine Zusicherungen oder Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Eine Garantie oder Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur dann, wenn wir dies dem Kunden schriftlich bestätigen. Dies gilt auch für den Kauf von Gattungswaren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Substitution von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit diese die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinflussen.

(2) Mit der Annahmeerklärung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über Baudienstleistungen oder Ware uns gegenüber ab, an das er 3 Wochen ab Eingang seiner Erklärung bei uns gebunden ist. Das Angebot gilt mit Erteilung unserer Auftragsbestätigung oder durch Aufnahme der Werkleistungen als angenommen.

(3) Grundlage unserer Werkverträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils gültigen Fassung. Für Aufmaß und Abrechnung gelten die Teile VOB Teile B und C als vereinbart.

(4) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, Mustern sowie den Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen (auch elektronischer Art) vor. Der Kunde darf diese Gegenstände nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, vervielfältigen oder sonst wie verwerten. Auf unser Verlangen sind die Gegenstände an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, sofern sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auf vertraglicher Grundlage zwischen den Parteien nicht mehr genutzt werden oder es nicht zum Abschluss eines Vertrages kommt. Der Kunde verpflichtet sich über vertrauliche Informationen im Rahmen des Auftrags Stillschweigen zu bewahren und diese ausschließlich zur Durchführung des geschlossenen Vertrages zu nutzen. Vertrauliche Art sind die zuvor genannten Gegenstände und alle weiteren wirtschaftlichen, technologischen und andere interne Informationen über uns und unsere Produkte hinsichtlich Geschäftsstrategien, Geschäftsdaten, Schutzrechte und Produktion, von denen der Kunde im Rahmen der Durchführung des Vertrages Kenntnis erhält.

(5) Bei Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Netto Angebotssumme fällig.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Unsere angebotenen Preise entsprechen Tagespreisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, verstehen sich in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19%, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen wurden oder eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt, und sind freibleibend und unverbindlich. Ändern sich bis zum Liefertermin die Kostenfaktoren z.B. Materialpreise, können wir die Preise bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.

(2) Ein Skontoabzug wird nur gewährt, wenn dieser ausdrücklich auf der Rechnung zu entnehmen ist. Andernfalls wird ein Rechnungsabzug nicht gewährt.

(3) Wir sind bei Werkverträgen berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend des jeweiligen Arbeitsfortschritts zu verlangen, ohne dass es sich bei den vertragsmäßig erbrachten Leistungen um abgeschlossene Teile des Werkes handeln muss. Die Höhe der Abschlagszahlungen beträgt ihren Wert im Verhältnis zum Gesamtwert des Werkes und ist zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer zu leisten, sofern kein Fall der gesetzlichen Umkehr der Steuerschuld nach § 13 b UStG vorliegt. Abschlagszahlungen können höchstens einmal im Monat verlangt werden. § 648 BGB bleibt hiervon unberührt.

(4) Abschlagszahlungen vor Ablauf einer einmonatigen Frist sind unsererseits berechtigt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann bzw. bereits nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere bei einer nicht Einhaltung von Zahlungsfristen, aber auch bei allen sonstigen denkbaren Vertragsverletzungen. Ebenso, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde. Bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Abschlagsrechnung sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und die gelieferte Leistung zurückzuholen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die uns dadurch entstehenden Schäden bei Vorliegen eines Verschuldens zu ersetzen, unbeschadet unserer darüber hinaus bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche. Auch ist der Vertragspartner verpflichtet, an der Rücknahme unserer Leistung durch uns uneingeschränkt mitzuwirken, entsprechende Genehmigungen oder Anweisungen an den Inhaber der tatsächlichen Gewalt der Sache zu erteilen und alle damit verbundenen Kosten zu tragen. Diese Rechte gelten für uns auch in sonstigen Fällen einer berechtigten Rücknahme des Liefergegenstandes.

(5) Liegt bzw. liegen die Voraussetzungen für eine vorzeitige Abschlagsrechnung vor, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns hierüber sofort zu informieren. Gleichzeitig ist vom Vertragspartner der vorläufige bzw. der endgültig bestellte Insolvenzverwalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass der Liefergegenstand in unserem Eigentum steht und an uns herauszugeben ist. §§ 648, 648a BGB bleiben hiervon unberührt.

(6) Bei reinen Transportleistungen und gegebenenfalls Leistungen per Versand verstehen sich unsere Preise, sofern nichts anderes vereinbart, ab unserem Standort Windeck einschließlich handelsüblicher Verpackung. Ein möglicher Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Sind gesonderte Preise nicht schriftlich vereinbart, so gilt jeweils unsere im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Preisliste.

(7) Der Anspruch auf Schlusszahlung wird alsbald nach Prüfung und Feststellung fällig, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, ab Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9%-Punkten (Verbraucher 5%-Punkten) über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Forderung zu marktüblichen Bedingungen an Dritte abzutreten. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wobei der Kunde berechtigt ist, nachzuweisen, dass uns durch den Verzug ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall besteht jedoch die Verpflichtung zur Verzinsung nach gesetzlichem Zinssatz.

(8) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9) Erhalten wir nach Vertragsschluss Zweifel über die Kreditwürdigkeit des Kunden (bspw. Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Insolvenzereignis, Verpfändungen), erfolgt die Leistung nur gegen Vorauszahlung. Erfolgt diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist, behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag vor.

 

4 Genehmigungen

Genehmigungen und Erlaubnisse jeglicher Art, gleich ob öffentlich-rechtlicher oder privater Natur, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung erforderlich sind, sind durch den Kunden auf dessen Rechnung einzuholen.

 

5 Lieferung- und Fertigstellung, Teilleistung und Kosten

(1) Liefer-und Fertigstellungstermine oder -Fristen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In Aussicht gestellte Fristen oder Termine zur Erbringung der vertraglich bestimmten Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Ausführungsfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Die Einhaltung der Ausführungsfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und Obliegenheiten des Kunden voraus, insbesondere, soweit dessen Mitwirkung zur Klärung technischer, organisatorischer oder kaufmännischer Fragen erforderlich ist. Soweit der Kunde hiergegen verstößt und dies zu vertreten hat, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

(3) Die Ausführungsfrist verlängert sich ebenfalls zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, wenn uns selbst eine erforderliche Genehmigung oder Erlaubnis nicht rechtzeitig zugeht, ohne dass wir dies zu vertreten haben.

(4) Wird der Gegenstand des Auftrages erweitert oder verändert, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend dem durch die Erweiterung oder Veränderung ausgelösten Mehraufwand sowie hierdurch bedingter Verzögerungen bei der Abarbeitung des ursprünglichen Auftragsgegenstands.

(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Bei Lagerung des Werkes durch uns nach Gefahrübergang oder bei Annahmeverzug des Kunden betragen die Lagerkosten pauschal 0,25 % des Rechnungsbetrages des zu lagernden Gegenstandes je abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis geringerer Lagerungskosten bleibt dem Kunden vorbehalten. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben uns vorbehalten.

(6) Geraten wir mit der Leistung in Verzug oder wird uns gleich aus welchem Rechtsgrund diese unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB beschränkt.

 

 

6 Gefahrübergang, Abnahme, Versand

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werkes geht mit der Abnahme des Werkes auf den Kunden über. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Versenden wir das Werk auf Verlangen des Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung spätestens mit der Übergabe des Werkes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder wir der Versendung zeitlich nachgelagerte Leistungen übernommen haben.

(2) Das Werk gilt als abgenommen, wenn das Werk fertiggestellt ist, und wir dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Bestimmung mitgeteilt haben und ihn zur Abnahme aufgefordert haben und seit der Fertigstellung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung des Werkes begonnen hat und in diesem Fall seit der Fertigstellung sechs Werktage vergangen sind, und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(3) Soweit das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg oder Aufruhr oder andere objektiv von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird, hat der Kunde den für die geleistete Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung sowie Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu zahlen. Soweit Teil abnahm vereinbart sind, gelten diese Bestimmungen entsprechend. Sofern das Werk auf Verlangen des Kunden nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versandt wird, obliegt es dem Kunden, dieses gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken abzusichern.

 

7 Gewährleistung - Mängelrügen

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren und erbrachten Leistungen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und diese unverzüglich schriftlich bei uns anzuzeigen. Das Gleiche gilt für unvollständige Lieferungen, wenn diese nicht als Teillieferungen gekennzeichnet sind. Bei versteckten Mängeln, die nicht bei Übergabe festzustellen sind, ist der Mangel unverzüglich nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige gilt die Lieferung als vertragsgerecht erfolgt.

(2) Bei Mängeln kann der Kunde wahlweise die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung verlangen. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist uns keine der beiden Maßnahmen zumutbar, kann der Kunde nach dem erfolglosen Verstreichen einer von ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Ware.

(4) Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw. sowie alle unabwendbaren Ereignisse, die bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen. Mit höherer Gewalt gleichzusetzen sind Streik, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Betriebsbehinderungen und Transportengpässe.

 

8 Haftung

(1) Wir leisten Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen - unabhängig vom rechtlichen Grund (z.B. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung) nur in folgenden Fällen: a. Bei Vorsatz, Übernahme einer Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos haften wir in voller Höhe. b. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir in Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden sollte. c. In allen anderen Fällen haften wir nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, die so wesentlich ist, dass durch sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Unsere Haftung beschränkt sich dann auf Ersatz des vorhersehbaren typischen Schadens, jedoch höchstens pro Einzelschadensfall begrenzt auf das Doppelte des vertraglich vereinbarten Kaufpreises.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung geht beim Versendungskauf mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Überbringer auf den Käufer über.

(3) Die gesetzlich geregelte Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

Der Kunde stellt uns von Schadenersatzansprüchen frei, die auf der Missachtung der Verwendungshinweise oder gesetzlichen Gefahrverhütungsvorschriften beruhen.

(4) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und unsere Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten und vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgen diese unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Für die ordnungsgemäße Verwendung und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Verwendung der durch uns vertriebenen Artikel haftet der Kunde. Der Kunde stellt uns ausdrücklich von Schadensersatzansprüchen frei, die auf der Missachtung der Verwendungshinweise, der Bedienungs-, Betriebsanleitungen und gesetzlichen Gefahrverhütungsvorschriften beruhen.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Liefergegenstand oder Teile hiervon durch den Kunden oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung geändert wird und die Mängelbeseitigung für uns hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten für die Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände, erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

(7) Wir übernehmen keine Haftung für Mängel an vom Kunden zum Einbau bzw. zur Verarbeitung bereitgestellten Materialien und Baustoffen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für aufgrund der Verarbeitung derartiger Materialen des Kunden mangelhafte Werke.

 

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bzw. das Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln unser Eigentum.

(2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß der nachfolgenden auf den Käufer auch tatsächlich übergehen.

(3) Der Kunde tritt hiermit alle etwaigen Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab.

(4) Die Befugnis des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten, oder einzubauen endet mit dem Widerruf durch uns, insbesondere bei nachhaltiger Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beauftragung bzw. Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

(5) Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden bzw. bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In diesem Fall sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, einschließlich der einzelnen Forderungen, Daten etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Übergabe dieser Auskünfte zu gestatten.

(7) Die o.g. Abtretung des Kunden wird durch uns angenommen.

 

10 Datenschutz

(1) Wir speichern ausschließlich solche personenbezogenen Daten, die im Rahmen von Bestellungen, dem E-Mail-Verkehr und anderen Leistungen und Services, die wir unseren Kunden erbringen, benötigt werden.

(2) Wir garantieren, dass wir IP-Adressen nur anonymisiert speichern.

(3) Der Kunde stimmt der Erfassung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten durch uns im oben bezeichneten Umfang ausdrücklich zu.

(4) Es erfolgt keine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte, mit Ausnahme unserer Dienstleistungspartner, die zur Geschäftsabwicklung die Übermittlung der Kundendaten benötigen. In diesem speziellen Fall werden ausschließlich die dafür erforderlichen Daten übermittelt.

(5) Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Mitteilung über Umfang, Inhalt und Zweck der über ihn gespeicherten Daten. Er darf zu jedem Zeitpunkt Berichtigung, Sperrung oder Löschung seiner Daten verlangen.

 

11 Geltendes Recht - Gerichtsstand - salvatorische Klausel

(1) Für alle Vertragsbeziehungen oder andere rechtliche Beziehungen mit uns, gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Als Erfüllungsort und als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche gilt der Firmensitz.

(3) Diese AGB können von uns geändert werden, wenn dies zur Anpassung an neue gesetzliche oder zwingend zu berücksichtigende Regelungen erforderlich ist. Hierüber informieren wir Sie per E-Mail oder durch Kenntlichmachung auf der Webseite. Sofern der Kunde nicht binnen einer Frist von 6 Wochen dieser Änderung widerspricht, wird diese Vertragsbestandteil.

(4) Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein sollten oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile derer unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.

 

 
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